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Auszahlung Pensionskasse bei Auswanderung: Darauf kommt es an

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Publiziert am 31.08.2022

Welche Möglichkeiten Auswanderer haben und was es bei den Steuern zu beachten gilt

Planen Sie die Schweiz für unbestimmte Zeit oder gar für immer zu verlassen? Dann können sie unter Umständen Ihre gesamte Pensions­kasse auszahlen lassen. Wer das Optimum heraus­holen möchte, plant am besten im Voraus. Hier erfahren Sie, welche Punkte dabei wichtig sind.

Ein Wegzug ins Ausland kann viele Gründe haben: die Liebe, das Abenteuer oder der Wunsch nach einer steilen Karriere. Versicherungen und die Vorsorge stehen kaum im Mittel­punkt – doch wer die Auswanderung sorgfältig plant, blickt meist sorgen­freier in die Zukunft. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Ihnen Steuertipps zu Ihrer Pensionskasse oder genauer: zu Ihrem Freizügig­keits­guthaben der zweiten Säule.

 

«Ab einem Alter von 58 Jahren können Sie Früh­pensionierung und Auswanderung unter einen Hut bringen.»

Können Sie die ganze Pensionskasse beziehen?

Das hängt davon ab, wohin sie auswandern. Bei Wegzug in ein Nicht-EU/EFTA-Land lässt sich in der Regel das gesamte Vorsorge­kapital beziehen. In EU- oder EFTA-Staaten lässt sich meist nur der über­obligatorische Teil beziehen. Es gibt aber Ausnahmen.

Zuerst zum Normalfall: Bis zu Ihrer Pensionierung bleibt der obligatorische Teil des Vorsorge­gut­habens in der Regel auf Ihrem Frei­zügigkeits­konto. Den Rest, den so genannten über­obligatorischen Teil, können Sie sich auszahlen lassen. Wie gross dieser Betrag ist, steht auf Ihrem Vorsorge­ausweis. Oder Sie fragen direkt bei Ihrer Pensions­kasse oder Frei­zügigkeits­stiftung nach.

Was ist bei den Steuern zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Sie müssen den Bezug von Vorsorge­kapital in der Schweiz versteuern. Doch mit einer geschickten Planung können Sie Steuern sparen. Denn Ihr Vorsorge­kapital wird zu einem reduzierten Satz besteuert – getrennt von Ihrem übrigen Einkommen. Dabei können Sie sich einige Besonder­heiten zunutze machen.

Drei wichtige Hinweise vor dem Auswandern

  • Einkäufe in die Pensionskasse
    Bei Pensionskasseneinkäufen können Sie sich das einbezahlte Kapital frühestens nach drei Jahren wieder auszahlen lassen. Sonst werden die gesparten Steuern inklusive all­fälliger Verzugs­zinsen fällig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn Sie durch Ihre Einkäufe eine Vorsorge­lücke schliessen, die durch eine Scheidung entstanden ist.
  • Doppelbesteuerung
    In den meisten Ländern werden auf den Bezug Ihrer Schweizer Vorsorge­gelder ebenfalls Steuern fällig. Wenn das Land und die Schweiz ein Doppel­besteuerungs­abkommen geschlossen haben, können Sie die Schweizer Steuern in der Regel zurückfordern. Hier existieren jedoch Ausnahmen, etwa wenn das «Besteuerungs­recht» der Schweiz zugewiesen wurde, wie der Fach­begriff lautet. Am besten ist es, wenn Sie in Ihrem neuen Domizil einen lokalen Steuer­spezialisten beiziehen. So erfahren Sie, welche Grund­sätze in Ihrem Fall gelten.
  • Kein Bezugszwang
    Natürlich verpflichtet ein Wegzug niemanden zum Bezug der Vorsorgegelder. Sie können Ihre Freizügigkeitsleistung auch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter in der 2. Säule belassen. Unter gewissen Umständen kann mit der Auszahlung auch noch länger abgewartet werden (siehe Artikel 16 Abs. 1 FZV).

 

 

Haben Sie Fragen?

Der Bezug von Vorsorge­kapital bei einer Auswanderung ist komplex und wirft rasch viele Fragen auf. Ihr Alter, das Ziel­land und Ihre finanzielle Situation sind nur einige Faktoren, die Ihre Planung be­einflussen. Wir bieten an, Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch zu beraten. Sodass Sie die weiteren Schritte mit dem Wissen unserer Expertinnen und Experten planen können.

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Über den Autor

Alexander Spillmann

Alexander Spillmann

Senior Pension Solutions Specialist

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