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Pensionskasse bei Stellenwechsel: Eine Chance zur Steueroptimierung

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Publiziert am 20.12.2021 MEZ

 

Unser Tipp: Vorsorgeguthaben aufteilen, falls beim Stellen­wechsel Überschuss­kapital besteht

Wenn Sie die Stelle wechseln, sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie Ihr bestehendes Alterskapital in die neue Pensions­kasse einbringen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn sich Ihr Pensum oder Ihr Salär deutlich reduziert. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob ein allfälliges Überschuss­kapital an eine oder zwei Freizügigkeits­stiftungen nach Wahl transferiert werden kann.

Sollten Sie eine Auszeit nehmen, empfehlen wir Ihnen, die Austrittsleistung aus Ihrer Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitsstiftungen zu splitten. Dies erhöht einerseits Ihre Flexibilität beim Bezug, und unter gewissen Umständen können Sie Ihr Vorsorgekapital später gestaffelt beziehen und damit Steuern sparen.

Erfahren Sie hier, wie Sie dabei vorgehen.

 

Ein Stellenwechsel ist eine grosse Änderung im Leben. Egal, ob Sie freiwillig oder unfreiwillig bei einem neuen Arbeitgeber anfangen oder eine Auszeit für sich nehmen möchten: In diesem Moment können Sie die Weichen stellen für mögliche spätere Steuerersparnisse.

 

So splitten Sie Ihre Pensionskasse

Fallbeispiel einer Auszeit beziehungsweise eines Stellenwechsels mit bestehendem Überschusskapital

  • Wichtig ist zunächst, dass Sie rechtzeitig aktiv werden, um den Prozess zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
  • In der Regel schickt Ihnen Ihr alter Arbeit­geber ein Austritts­formular mit der Frage, wohin Sie Ihr Pensions­kassen­guthaben überweisen lassen möchten. Sollten Sie sich eine Auszeit nehmen, würden Sie hier normalerweise eine Freizügigkeits­stiftung angeben, bei der Ihr Alters­kapital verwahrt wird. Entsprechend würde Ihr alter Arbeit­geber das gesamte PK-Guthaben an eine Freizügig­keits­stiftung überweisen.
  • Bei einer Auszeit geben Sie auf diesem Austritts­formular zwei Stiftungen an, um bei späteren Entscheidungen flexibler agieren zu können.
  • Bei einem Stellenwechsel ohne Unterbruch bringen Sie Ihr Vorsorge­kapital in der Regel vollständig in die Pensions­kasse des neuen Arbeitgebers ein. Sollte Ihr Jahres­einkommen jedoch substanziell tiefer ausfallen, so lohnt es sich zu prüfen, ob Sie das gesamte Alters­kapital in die neue Vorsorge­einrichtung ein­bringen müssen.
  • Wenn sich Ihr Lohn- oder das Pensums erheblich reduziert oder Sie beim neuen Arbeit­geber deutlich tiefere Spar­beiträge einzahlen, dann kann es sinnvoll sein, die bestehende Über­kapazität in der Frei­zügig­keit zu belassen und nur eines der beiden Teil­guthaben einzu­bringen.
  • Dies erhöht die Flexi­bilität beim Bezug und spart allfällig Steuern. Die detaillierte Umsetzung sollte aber unbedingt mit einer Fach­person abgeklärt werden.

 

Ein Rechenbeispiel

Das Ehepaar Muster wohnt in der Stadt Zürich. Frau Muster hat über die Jahre ein Pensions­kassen-Guthaben von 1.5 Millionen angespart, ihre Erwebs­tätigkeit aber im Alter von 57 Jahren aufgegeben. Wenn sie sich diesen Gesamt­betrag bei der Pensionierung auszahlen lässt, muss Sie entsprechend hohe Kapital­leistungs­steuern bezahlen.

Wenn aber Frau Muster ihre Pensions­kasse bei Erwerbsaufgabe auf zwei Frei­zügigkeits­stiftungen gesplittet hat, kann Sie in zwei verschiedenen Steuer­perioden nacheinander 750 000 Franken beziehen. Damit bricht Sie im Kanton Zürich die Steuer­progression. Sie kann mit dieser Optimierung rund 70 000 Franken an Kapital­leistungs­steuern sparen; das sind rund fünf Prozent ihres Vorsorge­vermögens.

 

Übliches Vorgehen Einmal­aus­zahlung bei Pensio­nierung
> Steuer­betrag X
           
Unser Tipp Teil­aus­zahlung 1 Teil­aus­zahlung 2 > X – 70.000  



Grafik: Schematische Darstellung der möglichen Steuerersparnis in der Stadt Zürich (ohne individuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen). Berechnet am Beispiel eines verheirateten Ehepaars mit der Konfession «evangelisch reformiert» für Teilauszahlungen ab 2022.

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