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Ad hoc Mitteilungen
Ad hoc-Mitteilungen gemäss Art. 53 KR
Die Ad-hoc-Publizitätsverordnung der SIX Swiss Exchange verlangt von börsenkotierten Unternehmen, dass sie die Öffentlichkeit in fairer und transparenter Weise und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über bedeutende und potenziell kursrelevante Entwicklungen in ihrem Unternehmen informieren. Damit sollen die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anleger sowie das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte sichergestellt werden. Die Ad-hoc-Publizität soll auch den Insiderhandel verhindern, indem sie Informationsvorteile rasch abbaut.