Aktionärsrechterichtlinie II (SRD II)
Die sogenannte «Shareholder Rights Directive II» (SRD II) soll die Investorenrechte stärken und die Kommunikation zwischen börsenkotierten Gesellschaften und ihren Aktionären verbessern.
Darum geht es
Intermediäre werden nach der Richtlinie verpflichtet, zwecks Aktionärsidentifizierung Informationen über die Aktionäre an börsenkotierte Gesellschaften mit Sitz in der EU/EWR zu übermitteln. Darüber hinaus hat eine solche Gesellschaft das Recht, ihren Aktionären Informationen zukommen zu lassen, welche die Ausübung der Aktionärsrechte erleichtern sollen.
Obschon die SRD II eine europäische Richtlinie ist, nimmt sie auch Finanzintermediäre (wie Banken) von Drittstaaten in die Pflicht, wenn sie für Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aktien erbringen. So sind also auch Schweizer Finanzintermediäre zur Umsetzung angehalten.
Erläuterungen zur Richtlinie in aller Kürze
Am 17. Mai 2017 erliess die EU die Shareholder Rights Directive II (SRD II), auf Deutsch Aktionärsrechterichtlinie II (EU 2017/828, nachfolgend «Richtlinie»). Die SRD II ergänzt und überarbeitet die bestehende EU-Richtlinie 2007/36/EG grundlegend und bringt Änderungen für Aktionäre börsenkotierter Gesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR (nachfolgend «Gesellschaft»).
Ziel der SRD II ist die Verbesserung der langfristigen Mitwirkung von Aktionären sowie die Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten und der grenzüberschreitenden Information. Die Umsetzungsmassnahmen der neuen Vorgaben betreffen auch Finanzintermediäre mit Sitz ausserhalb der EU, wenn sie für ihre Kunden Aktien solcher Gesellschaften verwahren beziehungsweise verwalten. Anwendung finden diese Regelungen auch auf Vontobel und unsere Kunden, sollte die Kundin oder der Kunde solche Titel im Wertschriftendepot halten.
Die Ziele der Shareholder Rights Directive II (SRD II) im Überblick
Veränderungen im Vergleich
Legende: Die Grafik zeigt schematisch, wie die SRD II den Informationsfluss zwischen einer Gesellschaft und ihren Aktionären verändert.
Umsetzungsfrist und Anwendbarkeit
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 präzisiert die Mindestanforderungen zur Identifikation von Aktionären und zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten. Abweichend von der Frist zur Umsetzung der SRD II in nationales Recht sind diese Anforderungen ab dem 3. September 2020 anwendbar. Die Durchführungsverordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die regulatorischen Vorgaben hinsichtlich der Transparenz- und Offenlegungspflichten von institutionellen Anleger, Vermögensverwaltern und Stimmrechtberater sowie die Anforderungen an das Mitspracherecht der Aktionäre sind bereits seit dem 10. Juni 2019 in Kraft.
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