
- Startseite
- Insights
- Steuertipps für Rendite-Immobilien: Warum sich eine AG lohnen kann
Steuertipps für Rendite-Immobilien: Warum sich eine AG lohnen kann
Publiziert am 14.03.2024 MEZ
Betrachten Sie Ihre Immobilie als Investment? Dann können Sie unter Umständen Steuern sparen, indem Sie für Ihre Immobilie eine Kapitalgesellschaft gründen. Sie halten sie dann nicht im privaten Vermögen, sondern über ebendiese Immobiliengesellschaft (AG oder GmbH). Wichtigstes Kriterium ist, in welchem Kanton Sie leben beziehungsweise wo die Immobilie steht.
Im Idealfall sparen Sie bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer
Pro
Das Halten von Immobilien über eine Gesellschaft lohnt sich tendenziell in folgenden Fällen:
- Wenn die Immobilie neu erworben wird, also nicht vom bestehenden Privatvermögen auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird nämlich eine privat gehaltene Immobilie auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, dürfte wie bei einem Verkauf die Grundstückgewinn- sowie allenfalls eine Handänderungssteuer sofort geschuldet sein, weil die Übertragung stets zum Marktwert zu erfolgen hat.
- Wenn die Immobilie an Dritte vermietet wird und hohe Erträge abwirft. In dem Fall schenkt die hohe Steuerprogression bei der Einkommenssteuer voll ein. Die Gewinnsteuern auf Stufe Gesellschaft sind hingegen vielfach ohne Progression ausgestaltet.
Wenn Ihre Immobilie…
- in einem Hochsteuerkanton liegt, der Aktionär aber selber in einem Tiefsteuerkanton wohnt (siehe Beispiel weiter unten).
- in einem sogenannt «dualistischen» Kanton liegt und nach kurzer Haltedauer mit viel Gewinn verkauft werden soll.
- Die Mehrzahl der Kantone sind dualistisch. «Dual» heisst, es gelten unterschiedliche Steuersätze, je nachdem, ob aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen verkauft wird. Dazu gehören die Kantone AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG sowie der Bund. Verkäufe aus dem Privatvermögen unterliegen immer der Grundstückgewinnsteuer, während Verkäufe aus dem Geschäftsvermögen in der Regel der Gewinnsteuer unterliegen. Bei kurzer Besitzdauer wird auf die Grundstückgewinnsteuer eine Art Spekulationszuschlag berechnet. In diesem Fall ist es in der Regel steuerlich ratsam, den Gewinn über die Gewinnsteuer abzurechnen.
- In sogenannt monistischen Kantonen gilt dieselbe Steuer für beide Fälle. Hierzu gehören die Kantone BE, BS, BL, JU, NW, SZ, TI, UR, ZH. In diesen Kantonen wird ein Grundstückgewinn immer über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet – unabhängig davon, ob der Verkauf aus dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen erfolgt.
- als Geschäftsvermögen eines Liegenschaftshändlers qualifiziert wird. Ein gewerbsmässiger Liegenschaftshändler unterliegt mit seinem gesamten Grundstückgewinn zusätzlich der direkten Bundessteuer samt den Sozialversicherungsabgaben. In der Regel wird der Kapitalgewinn nebst der Grundstückgewinnsteuer so mit zusätzlichen rund 20 Prozent an Steuern und Abgaben belastet.
Kontra
Es lohnt sich tendenziell nicht, die Immobilie in folgenden Fällen über eine Gesellschaft zu halten:
- Wenn die Immobilie selbst genutzt wird. In diesem Fall ist der Gesellschaft als Eigentümerin der Immobilie ein marktüblicher Mietzins zu zahlen. Der Mietzins kann beim privaten Mieter steuerlich nicht in Abzug gebracht werden (Lebenshaltungskosten) und wird aus den versteuerten Ersparnissen finanziert. Dieser Mietzins wird sodann von der Gesellschaft nach Abzug aller geschäftsmässig begründeten Aufwendungen als Gewinn versteuert. Werden die Gewinnreserven später einmal ausgeschüttet, unterliegen diese erneut der Besteuerung (Dividende). Im Umfang dieser Mieterträge ist das Halten der selbstgenutzten Liegenschaft daher in aller Regel steuerlich eher nicht interessant. Wird kein marktüblicher Mietzins bezahlt, liegt eine geldwerte Leistung seitens der Gesellschaft vor, welche steuerlich zu korrigieren und mit der Verrechnungssteuer abzurechnen ist. Zudem dürften Hypothekargläubiger in einem solchen Fall die Tragbarkeit der Hypothek hinterfragen.
- Wenn die Immobilie geringe Nettoerträge abwirft. Bei zu geringen Erträgen dürfte ein allfälliger Steuervorteil rasch von den Fixkosten (zusätzliche Steuererklärung, Buchhaltung und so weiter) konsumiert werden.
Wenn Ihre Immobilie…
- in einem monistischen Kanton liegt und in kurzer Zeit mit Gewinn weiterverkauft werden soll (siehe Definition weiter oben zur Unterscheidung dualistisch versus monistisch).
- vom Privatvermögen übertragen wird. Vorsicht ist geboten, wenn Sie eine Liegenschaft lange im Privatvermögen gehalten haben und diese neu auf die Kapitalgesellschaft übertragen wollen. Dies dürfte in aller Regel die Grundstückgewinn- und allenfalls auch eine Handänderungssteuer auslösen (siehe oben).
- in einem Tiefsteuerkanton liegt, der Aktionär aber selber in einem Hochsteuerkanton wohnt (siehe Beispiel weiter unten).
Beispiel: Frau Müllers Immobilie in Genf
Frau Müller lebt im Kanton Schwyz und besitzt eine Immobilie im Kanton Genf. In letzterem müsste sie ihre Immobilie inklusive aller Immobilien-Einkünfte als Privatperson versteuern. Weil Genf nicht gerade als steuergünstig gilt, könnten auf den Mietertrag bis zu 40% Einkommenssteuer und auf den Wert der Immobilie bis zu 1% Vermögenssteuer anfallen.
Was passiert, wenn Frau Müller die Immobilie über eine Kapitalgesellschaft hält?
- Dann fällt auf den Mietertrag nur noch ein Unternehmens-Steuersatz von rund 14% an – unabhängig davon, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat. Zusätzliche Abgaben fallen an, sobald Frau Müller sich eines Tages Dividenden ausschütten lässt. Die Gesamtbelastung auf ihrem Ertrag läge dann bei rund 25%. Soweit lohnt sich die AG also deutlich.
- Auch bei der Vermögenssteuer profitiert Frau Müller. Die Aktien ihrer Immobiliengesellschaft sind bewegliches Vermögen. Entsprechend wird sie die Aktien am Wohnsitz versteuern und bezahlt im steuergünstigen Kanton Schwyz nur 0.15% statt 1% Vermögenssteuer. Ebenfalls ein beachtlicher Unterschied.
Das Beispiel in Zahlen
Bei einem angenommenen Liegenschaftswert von CHF 8 Mio. und Bruttoerträgen von CHF 200'000.- basierend auf den Steuersätzen 2024.
Privat gehalten
Privatperson in Schwyz
hält Immobilie in Genf
Einkommenssteuersatz | 40% |
Vermögenssteuersatz | 1.0% |
Fällige Steuern: | |
–200’000 × 40% | 80'000 |
–8 Mio. × 1.0% | 80'000 |
= Total Steuern | 160'000 |
Über Kapitalgesellschaft gehalten
Gesellschaft in Schwyz
hält Immobilie in Genf
Gewinnsteuer- satz | 14% |
Kapitalsteuer | Anrechnung |
Fällige Steuern: | |
–200’000 × 14% | 28,000 |
–Dividende 172’000 × 12.5% | 21'500 |
–8 Mio. × 0.15% | 12'000 |
= Total Steuern | 61'500 |
Die Steuerberechnungen in diesem Vergleich zeigen: Eine Immobilien AG zu gründen, kann sich auszahlen.
Zusammenfassung
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in einem Tiefsteuerkanton leben (etwa in Schwyz, Obwalden oder Zug) und eine Immobilie in einem Hochsteuerkanton besitzen (zum Beispiel Genf, Waadt, Basel-Stadt, Bern oder Zürich), ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass sich eine Kapitalgesellschaft lohnt.
Diese Punkte sollten Sie beachten:
Mit einer Immobilien-Gesellschaft können Sie Gewinne einbehalten und Abschreibungen tätigen. Damit schieben Sie Steuern auf, was Ihnen zusätzliche Vorteile bietet.
Achtung: Falls Sie Ihre Immobilie schon lange im Privateigentum halten, könnte es sein, dass Sie beim Übertrag in eine AG substanzielle Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern bezahlen müssen.
Wenn Sie die Immobilie als Eigenheim bewohnen, lohnt sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft in den meisten Fällen nicht.
Do you have any questions?
Whether a corporation is worthwhile in your specific case will depend on several factors. We would be happy to advise you personally and individually, and clarify which options are available in your situation.
Publiziert am 14.03.2024 MEZ
ÜBER DIE AUTOREN
- Weitere Artikel anzeigen
Claude Frosio
Head Tax Consulting