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Ihre Ferienimmobilie im Ausland: Steuerrecht und Nachlassabwicklung

Publiziert am 04.08.2025 MESZ

Besitzen Sie eine Ferienimmobilie im Ausland oder in einem anderen Kanton? Dann sollten Sie diese steuerlichen und erbrechtlichen Aspekte kennen. 

Die eigene Ferienimmobilie ist für viele weit mehr als nur ein Rückzugsort. Sie ist ein Ort voller Erinnerungen und wird häufig zur Herzensangelegenheit für mehrere Generationen. Umso wichtiger ist es, dass Sie die steuerlichen und erbrechtlichen Rahmenbedingungen kennen und diese frühzeitig in Ihrer Finanz- und Nachlassplanung berücksichtigen.

Ihre Ferienimmobilie im Ausland: Steuerrecht und Nachlassabwicklung

Mit einer Immobilie im Ausland schaffen Sie aus steuer- und erbrechtlicher Sicht einen Anknüpfungspunkt am Standort der Immobilie. Im Erbfall gelten für diese Immobilie deshalb oftmals die Gesetze des sogenannten Belegenheitsstaats. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig zu informieren, welche Vorkehrungen getroffen werden können, um die spätere Nachlassabwicklung zu vereinfachen.

Eine Möglichkeit, die Nachlassplanung zu vereinfachen, kann das Aufsetzen eines sogenannten Sondertestaments sein, das sich auf Ihr Vermögen im Ausland beschränkt. Dieses kann die Übertragung der ausländischen Vermögenswerte auf die Erben vereinfachen und beschleunigen. Grundsätzlich sollte das Thema mit einem lokalen Rechtsberater geklärt werden. Wichtig ist, dass kein Widerspruch zwischen der Nachlassplanung in der Schweiz und dem Sondertestament im Ausland besteht.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind die steuerlichen Auswirkungen: Eine Immobile im Ausland kann zur Folge haben, dass beim Erbgang Erbschaftssteuern im Ausland anfallen. So sind beispielsweise Nachkommen, die in der Schweiz in den meisten Kantonen steuerbefreit sind, mit teilweise beachtlichen Erbschaftsteuern im Staat der Immobilie belastet.

Wer frühzeitig entsprechende Vorkehrungen trifft, kann die Steuerlast für seine Nachkommen häufig reduzieren. Dies kann beispielsweise durch eine Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt, einen Verkauf an die Nachkommen oder eine Übertragung auf eine familieneigene juristische Person erreicht werden. Eine Übertragung zu Lebzeiten ist oftmals auch in administrativer Hinsicht einfacher als eine Vererbung. Eine steuerliche Beratung kann also auch im Sinne Ihrer Nachlassplanung lohnend sein.

Ihre Ferienimmobilie in einem anderen Kanton: Unterschiede innerhalb der Schweiz 

Auch bei einer inländischen Ferienimmobilie können steuerliche Aspekte eine Rolle spielen. Besitzen Sie eine Immobilie in einem anderen Kanton als Ihrem Wohnsitzkanton, kommt es zu einer interkantonalen Steuerausscheidung zwischen beiden Kantonen. Jeder Kanton darf die Immobilien besteuern, die auf seinem Gebiet liegen. Zur Ermittlung der Steuerprogression wird allerdings das gesamte Vermögen des Erblassers herangezogen. Im Todesfall führt dies zu einer anteiligen Erhebung der Erbschaftssteuer pro Kanton.

Die interkantonale Steuerausscheidung kann insbesondere relevant sein, wenn Sie einen Konkubinatspartner erbrechtlich begünstigen möchten, da sich die Erbschaftsteuern in den verschiedenen Kantonen stark unterscheiden. In jedem Fall lohnt sich ein Blick in das Erbschaftssteuergesetz des jeweiligen Liegenschaftskantons.

Es gibt nach wie vor Kantone, die eine Erbschaftssteuer für Nachkommen vorsehen – wenn auch moderat. Hierzu gehören beispielsweise Waadt, Appenzell Innerrhoden oder Neuenburg. Je nach Zusammensetzung Ihres Nachlassvermögens können Sie durch entsprechende Vorkehrungen oder Übertragungen zu Lebzeiten eine Reduktion der Steuerlast bewirken.

Ihre Möglichkeiten zur Weitergabe an die nächste Generation

Unabhängig von der (erbschafts-)steuerlichen Situation stellt sich irgendwann die Frage, ob Sie Ihre Ferienimmobilie innerhalb der Familie weitergeben oder verkaufen möchten. Wenn Sie sich für eine Weitergabe entscheiden, gilt es zunächst zu klären, ob die Immobilie an einen oder mehrere Nachkommen vererbt werden soll.

Eine Weiterführung durch mehrere Nachkommen gemeinsam bringt gewisse Herausforderungen mit sich: Notwendige Umbauten oder Investitionen müssen einvernehmlich beschlossen werden. Auch die Nutzung der Immobilie muss abgestimmt werden.

Wenn die Immobilie hingegen an nur ein Kind übertragen werden soll, muss geklärt werden, zu welchem Wert und zu welchem Zeitpunkt die Übernahme erfolgen soll. Zudem sollten Sie klären, ob eine mögliche Schenkung auszugleichen ist. Dabei geht es um die Frage, ob sich das Kind die Immobilie bei der späteren Erbteilung auf den Erbteil anrechnen lassen muss.

Um Ihre Ferienimmobilie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen in Ihrer Vermögensplanung zu berücksichtigen, kontaktieren Sie Ihren Relationship Manager für ein persönliches Gespräch.

Gute Planung zahlt sich aus – bis ins Alter

Ob Karriere, Pensionierung oder Nachlass: Wichtige Lebensereignisse plant man am besten voraus – und mit dem «grossen Ganzen» im Blick.

Publiziert am 04.08.2025 MESZ

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