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Gemeinnützige Zwecke – Drei Möglichkeiten sich finanziell zu engagieren
Publiziert am 13.05.2024 MESZ
Vielen Menschen ist es wichtig, wohltätige oder gemeinnützige Zwecke zu unterstützen, sei dies zu Lebzeiten oder auf das Ableben hin. Welcher Weg der richtige ist, hängt von persönlichen Faktoren ab. Dazu gehören beispielsweise die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel und der Grad des eigenen Gestaltungswillens. Auch steuerliche Aspekte können eine Rolle spielen.
1. Zuwendungen an bestehende Institutionen
2. Gründen einer eigenen Stiftung
Bei grösseren Vermögen und klarem Gestaltungswillen bietet sich die Errichtung einer eigenen Stiftung an. Die Stifterinnen und Stifter können dabei selbst bestimmen, welche Zwecke auf welche Weise mit ihrem Vermögen gefördert werden sollen. Zudem haben sie Einfluss auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates und die Anlage des Stiftungsvermögens.
Ab welchem Vermögen lohnt es sich, eine eigene Stiftung zu gründen?
Eine Stiftung muss verwaltet werden, was mit fixen Kosten verbunden ist. Damit nach der Kostendeckung auch eine wirksame gemeinnützige Tätigkeit möglich ist, empfiehlt sich ein gewisses Stiftungsvermögen. In der Praxis werden Mindestbeträge von CHF 5 bis CHF 10 Mio. genannt. Bei Stiftungen, die ihr Kapital aufbrauchen sollen (sogenannte Verbrauchsstiftungen), sind auch geringere Beträge denkbar.
3. Errichtung von Unterstiftungen oder Fonds
Die Spendenstiftung Bank Vontobel unterstützt Projekte in den Bereichen Soziales, Ökologie, Bildung, Medizin und Kultur. Sie haben die Wahl, ob Sie Ihre Spende ohne Auflage oder für einen bestimmten Verwendungszweck tätigen möchten. Für grössere Spenden kann auf Wunsch ein eigener Fonds errichtet werden. In der Broschüre «An die Zukunft denken und Gutes tun» haben wir für Sie alle Informationen zusammengefasst. Gerne erläutern wir Ihnen die Details auch in einem persönlichen Gespräch.
Stiftung steuerlich effizient gestalten
In der Schweiz können gemeinnützige Stiftungen grundsätzlich von der Steuerpflicht befreit werden. Dies ist wünschenswert, da finanzielle Zuwendungen so vollumfänglich für die Stiftung und den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden können. Andernfalls können Zuwendungen der Schenkungssteuer und nach dem Ableben der Erbschaftssteuer von bis zu 50% unterliegen.
- Gewinn und Kapital der Stiftung müssen ausschliesslich und unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck gewidmet werden. Gespendete Gelder können nicht mehr zurück an den Stifter fliessen.
- Der Kreis der möglichen Begünstigten sollte nicht zu eng sein: Die Begrenzung auf die Familie, Mitglieder eines Vereins oder Angehörige eines bestimmten Berufes schliesst eine Steuerbefreiung zum Zweck der Gemeinnützigkeit regelmässig aus.
- Die Stiftung muss nach ihrer Gründung tatsächlich den angegebenen Zweck ausüben und Ausschüttungen tätigen.
Steuerlich relevant ist auch der statutarische Sitz der Stiftung: So können beispielsweise Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz ausserhalb des Wohnsitzkantons oder gar im Ausland - ohne entsprechende Gegenrechtsvereinbarung – im Kanton des Erblassers Erbschaftssteuern auslösen, selbst wenn die Stiftung in ihrem Sitzkanton steuerbefreit ist.
Es empfiehlt sich daher zu prüfen, welche Zuwendungen an die Stiftung tatsächlich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.
Steuerliche Vorteile für Stiftende
Nicht nur gemeinnützige Stiftungen können steuerliche Vorteile erhalten, auch die Stifter können ihre Zuwendungen teils geltend machen: Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen in der Schweiz können bis zu einem bestimmten Betrag von der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Bei der direkten Bundessteuer muss die Zuwendung mindestens 100 Franken betragen und darf 20 Prozent des Reineinkommens nicht übersteigen. Die meisten Kantone haben ähnliche Regelungen.
Stiften zu Lebzeiten oder nach dem Ableben?
Gemeinnützige Institutionen – sei dies eine eigene Stiftung oder schon bestehende Institutionen – können sowohl lebzeitig wie auch auf den Tod hin unterstützt werden.
Das Stiften zu Lebzeiten ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine eigene Stiftung errichtet werden soll. In diesem Fall kann der Stifter sicherstellen, dass die Stiftung genau seinen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Auf behördliche Anfragen und Auflagen kann er selbst reagieren und deren Umsetzung vollumfänglich begleiten.
Eine Begünstigung erst auf den Todesfall hat den Vorteil, dass das eigene Vermögen bis zuletzt vollständig verfügbar bleibt.
Es ist aber auch möglich, zu Lebzeiten nur mit einem Teil des eigenen Vermögens eine Stiftung zu errichten und den Rest erst nach dem Ableben in die Stiftung einzubringen.
Publiziert am 13.05.2024 MESZ
ÜBER DIE AUTOREN
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Claude Frosio
Head Tax Consulting
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Florian Wegmann
Senior Berater Nachlass