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Immobilien vererben oder schenken?

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Vermögen & Vorsorge

Publiziert am 30.01.2024 MEZ

Immobilien vererben oder schenken?

Die selbstbewohnte Liegenschaft ist oft der wertvollste Vermögenswert der Eigentümer und hat einen grossen emotionalen Wert, sowohl für die Eltern als auch die Kinder. Daher ist es wichtig, bei der Nachlassplanung die erbrechtlichen und steuerlichen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und frühzeitig Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen.

 

Es ist eine der schwierigsten und emotionalsten Fragen in der Nachlassplanung: Was soll mit der selbstbewohnten Liegenschaft während der Lebenszeit oder nach dem Ableben des Eigentümers geschehen? Ein fundiertes Verständnis der verschiedenen Möglichkeiten hilft, sowohl den Wünschen des Eigentümers als auch den Bedürfnissen der Familie gerecht zu werden. Ein wichtiger Entscheidungsfaktor sind zudem steuerliche Überlegungen.

Steuerliche Überlegungen: Antworten auf wichtige Fragen

 

Was lohnt sich mehr: Schenkung oder Erbvorbezug?

Wer seine Liegenschaft unentgeltlich oder unterpreislich zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen möchte, hat zwei Möglichkeiten: Schenkung oder Erbvorzug. Im Falle eines Erbvorbezuges bilden die Kinder eine Erbvorbezugsgemeinschaft. Soll die Liegenschaft nach dem Ableben des Elternteils zum Beispiel auf ein Kind übertragen werden, kann dies in vielen Kantonen unter dem Titel der Erbteilung erfolgen.

 

Dies hat den Vorteil, dass anlässlich einer späteren Handänderung unter den Geschwistern eine allfällige Grundstückgewinnsteuer weiterhin aufgeschoben wird. Würde die Liegenschaft stattdessen bereits als Schenkung übertragen, würde ein späterer Eigentumswechsel unter den Geschwistern allenfalls je nach Kanton die anteilige Grundstückgewinnsteuer beziehungsweise Handänderungssteuer auslösen. Mit einem Erbvorbezug könnten also gegebenenfalls Steuern gespart werden. 

 

Wird die Grundstückgewinnsteur bei der Schenkung immer aufgeschoben?

Nein. Bei sogenannten gemischten Schenkungen ist Vorsicht geboten. Wenn die Liegenschaft mit der Hypothek übertragen wird, liegt im Umfang der übernommenen Hypothek ein entgeltliches Rechtsgeschäft (Verkauf) vor. Falls die entgeltliche Komponente eine gewisse Höhe überschreitet, könnte das ganze Rechtsgeschäft als Verkauf qualifizieren und damit je nach Kanton eine Grundstückgewinnsteuer beziehungsweise Handänderungssteuer auslösen.

Ist Schenken immer gleich Vererben?

Nein. Wer eine Liegenschaft geschenkt bekommt, unterliegt am Ort der gelegenen Sache der Schenkungssteuer1. Wer eine Liegenschaft hingegen erbt, unterliegt der Erbschaftssteuer. Dabei gelten andere Ausscheidungsregeln, welche dazu führen können, dass andere Erbschaftssteuergesetze zu Anwendung kommen, als nur die am Liegenschaftsort geltenden Bestimmungen.

Wie lässt sich eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer sonst noch mildern?

Unterliegt die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, insbesondere, wenn keine Verwandte bedacht werden sollen, so liesse sich diese Steuer allenfalls wie folgt reduzieren. Bei einer lebzeitigen Schenkung könnte sich der Schenker ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungrecht vorbehalten. Der Beschenkte erhält damit lediglich das sogennante nackte Eigentum an der Liegenschaft. Geschenkt wird in dem Sinne nicht die unbelastete Liegenschaft, sondern eine mit der Nutzniessung belastete Liegenschaft. Diese Belastung reduziert den Wert der Schenkung, was in vielen, aber nicht allen Kantonen zu einer entsprechenden Reduktion der Schenkungssteuer führen kann. Nach dem Ableben des Nutzniessers ist die Liegenschaft bereits im vollen Eigentum des Beschenkten und unterliegt nicht mehr der Erbschaftssteuer.

 

Fazit

Eigentümer von Liegenschaften tun gut daran, sich lebzeitig über das Schicksal ihrer Liegenschaft Gedanken zu machen. Insbesondere wenn diese in der Familie bleiben soll, ist eine Beratung zu empfehlen. Gerne schauen wir mit Ihnen an, was das beste Vorgehen ist.

 

1 Eine Ausnahme bildet Luzern: Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, unterliegen der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist. 

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Über den Autor

Claude Frosio

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Head Tax Consulting

Florian Wegmann

Florian Wegmann

Senior Berater Nachlass

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