Ein Vater bringt seinem Sohn bei, wie man einen Bonsai pflegt: auch beim Thema Erbvorbezug sollte Wissen frühzeitig weitergegeben
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Erbvorbezug in der Schweiz: Schenkungen, Ausgleichungspflicht und Nachlassplanung

Wann ein Erbvorbezug sinnvoll ist, unter welchen Umständen eine Ausgleichungspflicht entsteht und worauf bei Schenkungen, insbesondere von Immobilien oder Unternehmen, und bei der Nachlassplanung zu achten ist.

Publiziert am 11.09.2026 MESZ

«Wer erbt mein Vermögen, wenn ich keine Vorkehrungen treffe?»

Jetzt erfahren, welche Pflichtteile vorgegeben sind, wie sich Erbteile berechnen und der Nachlass planen lässt.

Viele Eltern möchten ihre Kinder bereits zu Leb­zeiten finan­ziell unter­stützen, sei es beim Kauf eines Eigen­heims, der Finan­zierung einer Aus­bildung oder beim Aufbau eines Unter­neh­mens. Ein Erb­vor­bezug kann dies ermög­lichen. Dabei stellen sich jedoch wichtige Fragen: Ist jede Schenkung automa­tisch ein Erbvor­bezug? Muss die Schenkung gegenüber weiteren Erben ausge­glichen werden? Welche Folgen ergeben sich bei Immobilien oder bei der Unternehmensnachfolge?

Unsere Erbschaftsberaterin geht auf die finanziellen, familiären und rechtlichen Auswir­kungen dieser Fragen ein. Sie zeigt auf, worauf besonders zu achten ist und wie sich das Risiko unge­wollter Folgen reduzieren lässt.

Was ist ein Erbvorbezug? Was eine Schenkung? 

Die Begriffe «Schenkung» und «Erb­vor­be­zug» werden im Alltag oft gleichgesetzt. Dabei ist die Unter­scheidung wichtig, denn aus ihr gehen unterschied­liche recht­liche Verbindlichkeiten hervor.

Der Begriff «Schenkung» ist in der Schweiz rechtlich klar definiert. Gemeint ist jede unent­gelt­liche Zuwen­dung, also etwa die Über­gabe von Geld, einer Liegen­schaft oder von Wert­schriften. Auch der Verzicht auf ein Recht oder eine norma­ler­weise kosten­pflichtige Leistung wie der Erlass von Miete oder eines Darlehens kann eine Schenkung sein. Eine Schenkung muss im Erbfall nicht automatisch aus­ge­glichen werden.

Erbvorbezüge sind gesetzlich hingegen nicht aus­drück­lich definiert, obwohl der Begriff im Erbrecht geläu­fig ist. Gemeint sind Schenkungen an künftige Erben, die bei der späteren Erb­teilung grund­sätzlich aus­zu­gleichen sind. Im Erbfall wird also be­rück­sichtigt, dass ein Teil des Erbes bereits zu Leb­zeiten über­tragen wurde. Erhält bei­spiels­weise ein Kind einen Erb­vor­bezug in Höhe von CHF 200’000, muss sich dieses Kind den Erb­vorbezug bei der späteren Erbteilung an­rechnen lassen. Ziel dieser Aus­gleichungs­pflicht ist es, Nach­kommen möglichst gleich zu behandeln.

Der entscheidende Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Erbvorbezug liegt somit in der Aus­glei­chungs­pflicht im späteren Erbfall der schenkenden Person. 

Wann Schenkungen grundsätzlich ausgeglichen werden müssen

Wenn es ums Erbe geht, ist Gleich­be­hand­lung nicht nur eine Frage der Fairness. In manchen Fällen kann daraus ein Rechts­anspruch entstehen. Denn das schweize­rische Erb­recht verfolgt den Grund­satz der Gleich­behand­lung unter Nach­kommen. Deshalb gilt: Schenkungen an direkte Nach­kommen sind im Erbfall grund­sätzlich auszu­gleichen. Es sei denn, der Erblasser hat sie aus­drück­lich von dieser Pflicht befreit. Zu beachten ist jedoch, dass durch eine solche Befreiung von der Aus­gleichungs­pflicht die Pflichtteils­ansprüche der anderen Erben nicht verletzt werden dürfen.

Anders verhält es sich bei Schenkungen an Personen, die nicht zu den direkten Nach­kommen zählen: Diese müssen im späteren Erb­gang grund­sätzlich nicht aus­geglichen werden, sofern der Erblasser dies nicht aus­drück­lich anordnet.

Ob eine Schenkung als Erbvorbezug erfolgen soll, liegt also weitgehend im Ermessen der schenkenden Person und sollte stets im Kontext der gesamten Nach­lass­planung entschieden werden. Denn was heute als finanzielle Unter­stützung gedacht ist, kann sich später auf die Ver­mögens­ver­hältnisse der schenkenden Person und die Erb­teilung unter den Nach­kommen auswirken. So sollte ein Erb­vor­bezug nur dann erfolgen, wenn die finan­zielle Sicher­heit der schenkenden Person lang­fristig gewähr­leistet ist. Bei grösseren Zu­wendungen empfiehlt sich daher vorgängig eine fundierte Einkommens- und Vermögensplanung.



Frühzeitig Klarheit schaffen

Erbvorbezüge können weit­reichende finanzielle, steuerliche und familiäre Aus­wirkungen haben. Deshalb lohnt es sich, sie früh­zeitig und im Rahmen einer umfassenden Finanz- und Nachlass­planung zu prüfen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Wealth-Planning-Expertinnen und -Experten.

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Porträt von Marjolein Bieri

Marjolein Bieri

Senior Estate Planner

Zentrale Stolper­steine bei der Ausgleichungs­pflicht

Insbesondere bei mehreren Nachkommen kann der Ausgleich unerwartet komplex werden und zu unbeabsichtigten Ungleichbehandlungen führen.

So sieht das Gesetz unterschied­liche Be­wertungs­mechanismen vor, je nachdem, ob eine Bar­schen­kung erfolgt oder ein konkreter Vermögens­ge­gen­stand, etwa eine Immobilie oder Wert­schriften, übertra­gen wird. Werden mehrere Kinder mit gleich hohen Schenkungen bedacht, die jedoch aus unter­schiedlichen Ver­mögens­werten bestehen, können sich bei der späteren Aus­gleichung erhebliche Unter­schiede ergeben. Hinzu kommt, dass Schenkungen aus unterschied­lichen Ver­mögens­quellen stammen können. Erhält beispielsweise der Sohn eine Zuwen­dung aus dem Vermögen der Mutter und die Tochter eine gleich hohe aus dem Vermögen des Vaters, kann dies abhängig vom zeitlichen Ablauf der Erb­fälle und der konkreten Nachlass­planung dazu führen, dass ein Kind seine Zuwendung nie anrechnen lassen muss, während das andere gegenüber seinem Geschwistern aus­gleichungs­pflich­tig wird.

Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Ausgleichung früh­zeitig und bewusst zu regeln. So kann etwa vereinbart werden, dass sämtliche Zuwen­dungen erst im Rahmen des Erbgangs des zweiten Eltern­teils berück­sich­tigt werden. Ebenso kann es sinnvoll sein, bereits zum Zeit­punkt des Erb­vor­bezugs verbind­liche Wert­ansätze festzu­legen, um spätere Streitig­keiten über die Höhe der Aus­gleichungs­pflicht zu vermeiden. 

Besonderheiten bei Immobilien-Schenkungen

Bei der Übertragung von Liegenschaften treten zusätzliche Aspekte in den Vordergrund. Insbesondere muss das be­schenkte Kind bestehende Hypotheken über­neh­men können, weshalb die Finan­zierung und Trag­bar­keit früh­zeitig zu prüfen sind. Gleichzei­tig sind die Auswirkungen auf die spätere Erb­teilung sorg­fältig zu berück­sichtigen. Ohne anders­lautende Regelung ist die geschenkte Immobilie nicht mit dem Wert zum Zeit­punkt der Schenkung, sondern mit dem Wert zum Zeitpunkt des späteren Erb­gangs auszu­gleichen. Eine unerwartet höhere Aus­gleichungs­pflicht kann dazu führen, dass die Immobilie im späteren Erbfall ver­äussert werden muss, um die An­sprüche der übrigen Erben zu erfüllen.

 

Wann ist es sinnvoll, einen Erb­vorbezug mit einer Nutzniessung zu kombinieren?

Häufig möchten Eltern eine Immobilie zwar an ihre Nach­kommen über­tragen, sie aber weiter­hin selbst bewohnen oder Erträge daraus beziehen. Diese Regelung wird rechtlich als Nutzniessung bezeichnet.

So lässt sich häufig eine ausgewogene Lösung zwischen Ver­mögens­über­tragung und finan­zieller Ab­sicherung er­reichen. Die Eltern können die spätere Nach­lass­planung früh­zeitig regeln und gleich­zeitig ihre Lebens­qualität sowie ihre finanzielle Un­ab­hängig­keit wahren.

Die Einräumung einer Nutzniessung zugunsten der Eltern wird zudem aktuell rechtlich als Gegen­leistung betrachtet. So kann der Wert des Erb­vorbe­zugs und damit die spätere Aus­gleichungs­last reduziert werden.

Darlehen als Alternative 

Bei grösseren Vermögenswerten, ins­besondere bei Immobilien oder im Rahmen einer Unternehmens­nach­folge, ist zu prüfen, ob statt eines Erb­vorbe­zugs ein Darlehen sinn­voller sein kann. So erhält das Kind finan­zielle Unter­stützung, bleibt aber zur Rück­zahlung ver­pflichtet. Dadurch entsteht grund­sätzlich keine Aus­gleichungs­pflicht im späteren Erbfall.

Gleichzeitig bleibt den Eltern mehr Flexibilität: So können sie die Modali­täten der Rück­zahlung indi­vi­duell gestalten oder das Darlehen zu einem späteren Zeit­punkt teil­weise oder ganz erlassen. Wird das Darlehen bis zum Todes­zeit­punkt nicht voll­ständig zurück­be­zahlt, fällt der verblei­bende Betrag grund­sätzlich in den Nach­lass und wird bei der Erb­teilung berücksich­tigt. Ein zwischen­zeit­lich auf der Immobilie oder dem Unternehmen entstan­dener Wert­gewinn ist aber nicht aus­zu­gleichen. Zudem ermöglicht ein Darlehen eine gestaffelte Finan­zierung, was ins­besondere bei familien­internen Unter­nehmens­nach­folgen von Vorteil sein kann.

Fazit

Erbvorbezüge sind ein wirkungs­volles Instru­ment der Nachlass­planung, das jedoch eine nicht zu unter­schät­zende Komplexi­tät mit sich bringt. Insbesondere die Aus­gleichungs­pflicht erweist sich dabei als zentraler Risiko­faktor, während bei Immobi­lien und im Rahmen der Unter­nehmens­nachfolge zusätzliche Besonder­heiten eine sorg­fäl­tige Gestaltung erfordern. Wer Vermögen früh­zeitig an die nächste Generation über­tragen möchte, sollte dies koordiniert, transparent und einge­bet­tet in eine umfassende Nachlassplanung tun.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Erb­vorbezug in der Schweiz

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