
Erbvorbezug in der Schweiz: Schenkungen, Ausgleichungspflicht und Nachlassplanung
Wann ein Erbvorbezug sinnvoll ist, unter welchen Umständen eine Ausgleichungspflicht entsteht und worauf bei Schenkungen, insbesondere von Immobilien oder Unternehmen, und bei der Nachlassplanung zu achten ist.
Publiziert am 11.09.2026 MESZ
Viele Eltern möchten ihre Kinder bereits zu Lebzeiten finanziell unterstützen, sei es beim Kauf eines Eigenheims, der Finanzierung einer Ausbildung oder beim Aufbau eines Unternehmens. Ein Erbvorbezug kann dies ermöglichen. Dabei stellen sich jedoch wichtige Fragen: Ist jede Schenkung automatisch ein Erbvorbezug? Muss die Schenkung gegenüber weiteren Erben ausgeglichen werden? Welche Folgen ergeben sich bei Immobilien oder bei der Unternehmensnachfolge?
Unsere Erbschaftsberaterin geht auf die finanziellen, familiären und rechtlichen Auswirkungen dieser Fragen ein. Sie zeigt auf, worauf besonders zu achten ist und wie sich das Risiko ungewollter Folgen reduzieren lässt.
Was ist ein Erbvorbezug? Was eine Schenkung?
Die Begriffe «Schenkung» und «Erbvorbezug» werden im Alltag oft gleichgesetzt. Dabei ist die Unterscheidung wichtig, denn aus ihr gehen unterschiedliche rechtliche Verbindlichkeiten hervor.
Der Begriff «Schenkung» ist in der Schweiz rechtlich klar definiert. Gemeint ist jede unentgeltliche Zuwendung, also etwa die Übergabe von Geld, einer Liegenschaft oder von Wertschriften. Auch der Verzicht auf ein Recht oder eine normalerweise kostenpflichtige Leistung wie der Erlass von Miete oder eines Darlehens kann eine Schenkung sein. Eine Schenkung muss im Erbfall nicht automatisch ausgeglichen werden.
Erbvorbezüge sind gesetzlich hingegen nicht ausdrücklich definiert, obwohl der Begriff im Erbrecht geläufig ist. Gemeint sind Schenkungen an künftige Erben, die bei der späteren Erbteilung grundsätzlich auszugleichen sind. Im Erbfall wird also berücksichtigt, dass ein Teil des Erbes bereits zu Lebzeiten übertragen wurde. Erhält beispielsweise ein Kind einen Erbvorbezug in Höhe von CHF 200’000, muss sich dieses Kind den Erbvorbezug bei der späteren Erbteilung anrechnen lassen. Ziel dieser Ausgleichungspflicht ist es, Nachkommen möglichst gleich zu behandeln.
Der entscheidende Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Erbvorbezug liegt somit in der Ausgleichungspflicht im späteren Erbfall der schenkenden Person.
Wann Schenkungen grundsätzlich ausgeglichen werden müssen
Wenn es ums Erbe geht, ist Gleichbehandlung nicht nur eine Frage der Fairness. In manchen Fällen kann daraus ein Rechtsanspruch entstehen. Denn das schweizerische Erbrecht verfolgt den Grundsatz der Gleichbehandlung unter Nachkommen. Deshalb gilt: Schenkungen an direkte Nachkommen sind im Erbfall grundsätzlich auszugleichen. Es sei denn, der Erblasser hat sie ausdrücklich von dieser Pflicht befreit. Zu beachten ist jedoch, dass durch eine solche Befreiung von der Ausgleichungspflicht die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben nicht verletzt werden dürfen.
Anders verhält es sich bei Schenkungen an Personen, die nicht zu den direkten Nachkommen zählen: Diese müssen im späteren Erbgang grundsätzlich nicht ausgeglichen werden, sofern der Erblasser dies nicht ausdrücklich anordnet.
Ob eine Schenkung als Erbvorbezug erfolgen soll, liegt also weitgehend im Ermessen der schenkenden Person und sollte stets im Kontext der gesamten Nachlassplanung entschieden werden. Denn was heute als finanzielle Unterstützung gedacht ist, kann sich später auf die Vermögensverhältnisse der schenkenden Person und die Erbteilung unter den Nachkommen auswirken. So sollte ein Erbvorbezug nur dann erfolgen, wenn die finanzielle Sicherheit der schenkenden Person langfristig gewährleistet ist. Bei grösseren Zuwendungen empfiehlt sich daher vorgängig eine fundierte Einkommens- und Vermögensplanung.
Frühzeitig Klarheit schaffen
Erbvorbezüge können weitreichende finanzielle, steuerliche und familiäre Auswirkungen haben. Deshalb lohnt es sich, sie frühzeitig und im Rahmen einer umfassenden Finanz- und Nachlassplanung zu prüfen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Wealth-Planning-Expertinnen und -Experten.
Zentrale Stolpersteine bei der Ausgleichungspflicht
Insbesondere bei mehreren Nachkommen kann der Ausgleich unerwartet komplex werden und zu unbeabsichtigten Ungleichbehandlungen führen.
So sieht das Gesetz unterschiedliche Bewertungsmechanismen vor, je nachdem, ob eine Barschenkung erfolgt oder ein konkreter Vermögensgegenstand, etwa eine Immobilie oder Wertschriften, übertragen wird. Werden mehrere Kinder mit gleich hohen Schenkungen bedacht, die jedoch aus unterschiedlichen Vermögenswerten bestehen, können sich bei der späteren Ausgleichung erhebliche Unterschiede ergeben. Hinzu kommt, dass Schenkungen aus unterschiedlichen Vermögensquellen stammen können. Erhält beispielsweise der Sohn eine Zuwendung aus dem Vermögen der Mutter und die Tochter eine gleich hohe aus dem Vermögen des Vaters, kann dies abhängig vom zeitlichen Ablauf der Erbfälle und der konkreten Nachlassplanung dazu führen, dass ein Kind seine Zuwendung nie anrechnen lassen muss, während das andere gegenüber seinem Geschwistern ausgleichungspflichtig wird.
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Ausgleichung frühzeitig und bewusst zu regeln. So kann etwa vereinbart werden, dass sämtliche Zuwendungen erst im Rahmen des Erbgangs des zweiten Elternteils berücksichtigt werden. Ebenso kann es sinnvoll sein, bereits zum Zeitpunkt des Erbvorbezugs verbindliche Wertansätze festzulegen, um spätere Streitigkeiten über die Höhe der Ausgleichungspflicht zu vermeiden.
Wann ist es sinnvoll, einen Erbvorbezug mit einer Nutzniessung zu kombinieren?
Häufig möchten Eltern eine Immobilie zwar an ihre Nachkommen übertragen, sie aber weiterhin selbst bewohnen oder Erträge daraus beziehen. Diese Regelung wird rechtlich als Nutzniessung bezeichnet.
So lässt sich häufig eine ausgewogene Lösung zwischen Vermögensübertragung und finanzieller Absicherung erreichen. Die Eltern können die spätere Nachlassplanung frühzeitig regeln und gleichzeitig ihre Lebensqualität sowie ihre finanzielle Unabhängigkeit wahren.
Die Einräumung einer Nutzniessung zugunsten der Eltern wird zudem aktuell rechtlich als Gegenleistung betrachtet. So kann der Wert des Erbvorbezugs und damit die spätere Ausgleichungslast reduziert werden.
Darlehen als Alternative
Bei grösseren Vermögenswerten, insbesondere bei Immobilien oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, ist zu prüfen, ob statt eines Erbvorbezugs ein Darlehen sinnvoller sein kann. So erhält das Kind finanzielle Unterstützung, bleibt aber zur Rückzahlung verpflichtet. Dadurch entsteht grundsätzlich keine Ausgleichungspflicht im späteren Erbfall.
Gleichzeitig bleibt den Eltern mehr Flexibilität: So können sie die Modalitäten der Rückzahlung individuell gestalten oder das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt teilweise oder ganz erlassen. Wird das Darlehen bis zum Todeszeitpunkt nicht vollständig zurückbezahlt, fällt der verbleibende Betrag grundsätzlich in den Nachlass und wird bei der Erbteilung berücksichtigt. Ein zwischenzeitlich auf der Immobilie oder dem Unternehmen entstandener Wertgewinn ist aber nicht auszugleichen. Zudem ermöglicht ein Darlehen eine gestaffelte Finanzierung, was insbesondere bei familieninternen Unternehmensnachfolgen von Vorteil sein kann.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Erbvorbezug in der Schweiz
Ein Erbvorbezug ist die vorzeitige Übertragung von Vermögenswerten an künftige Erben. In der Praxis handelt es sich dabei um eine Schenkung, die im späteren Erbfall an den Erbteil angerechnet wird.
Der wesentliche Unterschied besteht in der Ausgleichungspflicht im Erbfall. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung und muss bei der späteren Erbteilung nicht automatisch ausgeglichen werden. Ein Erbvorbezug hingegen ist eine unentgeltliche Zuwendung an eine künftige Erbin oder einen künftigen Erben, die bei der späteren Erbteilung grundsätzlich angerechnet und ausgeglichen wird. Dadurch wird berücksichtigt, dass ein Teil des Erbes bereits zu Lebzeiten übertragen wurde.
So kann Vermögen übertragen werden, während die Eltern gleichzeitig die Nutzung oder die Erträge einer Immobilie behalten. Die Nutzniessung gilt dabei als Gegenleistung, welche den Erbvorbezug und damit die Höhe der Ausgleichungspflicht reduziert.
Ein Erbvorbezug verliert seine Bedeutung grundsätzlich nicht durch Zeitablauf.
Publiziert am 11.09.2026 MESZ
ÜBER DIE AUTOREN
Weitere Artikel anzeigenMarjolein Bieri
Senior Estate Planner
