
Erbteilung in der Schweiz
Wie funktioniert die Erbteilung in der Schweiz? Erbteile berechnen, Pflichtteile verstehen und Nachlass richtig planen
Jede Nachlassplanung beginnt mit einer einfachen, aber weitreichenden Frage: Wer würde nach meinem Tod mein Vermögen erhalten, wenn ich keine eigene Regelung treffe?
Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Schweizer Erbrecht, wer was bekommt. Die gesetzliche Erbfolge deckt sich jedoch nicht immer mit den eigenen Vorstellungen und den tatsächlichen Familienverhältnissen. Eine sorgfältige Nachlassplanung hilft, Vermögenswerte gezielt zu übertragen und Konflikten unter Erben vorzubeugen. Darüber hinaus kann sie Orientierung sowie Gewissheit für die Menschen schaffen, die einem nahestehen.
Was ist eine Erbteilung?
Die Erbteilung bezeichnet den Prozess, in dem der Nachlass einer verstorbenen Person ermittelt, bewertet und unter den Erben verteilt wird. Dieser umfasst sämtliche Vermögenswerte einer Person, inklusive ihrer Schulden.
Die Erbteilung kann insbesondere dann komplex werden, wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen Teil des Nachlasses sind oder bereits zu Lebzeiten Erbvorbezüge ausgerichtet worden sind.
Die gesetzliche Erbteilung in der Schweiz
Hat die verstorbene Person keine erbrechtliche Regelung getroffen, richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge.
Das Schweizer Erbrecht folgt dem sogenannten Parentelsystem. Neben einem allfälligen Ehepartner oder einem eingetragenen Partner erben in erster Linie die Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, kommen die Eltern der verstorbenen Person zum Zug, sofern diese noch am Leben sind. Erst danach kämen etwaige Geschwister des Erblassers in Frage, im Falle deren Vorversterbens ihre Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers. Hierbei spricht man vom Stamm der Eltern. Wenn sich in diesem Stamm keine gesetzlichen Erben finden, wird der Stamm der Grosseltern herangezogen. Finden sich auch hier keine Erben, geht der Nachlass an das Gemeinwesen.
Wichtig ist: Konkubinatspartner zählen nicht zu den gesetzlichen Erben, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Pflichtteile: Welche Grenzen setzt das Gesetz?
Wer von der gesetzlichen Erbteilung abweichen möchte, kann dies aktiv mit einem Testament oder einem Erbvertrag tun. Dabei zu berücksichtigen ist jedoch, dass pflichtteilsgeschützte Erben Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass haben, den Pflichtteil.
Pflichtteilsgeschützt sind der überlebende Ehepartner, eingetragene Partner* und die direkten Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
*Gleichgeschlechtliche eingetragene Partner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt.
Erb- und Pflichtteile auf einen Blick
Bei verheirateten Personen gestaltet sich die gesetzlichen Erb- und Pflichtteile wie folgt. Die Erben sind:
| Erbteile | ½ Ehegatte | ½ Kinder | |||||||
| Pflichtteile | ¼ Ehegatte | ¼ Kinder | ½ freie Quote | ||||||
| Erbteile | ¾ Ehegatte | ¼ Eltern | |||||||
| Pflichtteile | ⅜ Ehegatte | ⅝ freie Quote | |||||||
| Erbteile | ¾ Ehegatte | ⅛ Elternteil | ⅛ Geschwister | ||||||
| Pflichtteile | ⅜ Ehegatte | ⅝ freie Quote | |||||||
Bei unverheirateten/alleinstehenden Personen gestalten sich die gesetzlichen Erb- und Pflichtteile wie folgt. Die Erben sind:
| Erbteile | 1⁄1 Kinder | ||||||||
| Pflichtteile | 1⁄2 Kinder | 1⁄2 freie Quote | |||||||
| Erbteile | 1⁄1 Eltern | ||||||||
| Pflichtteile | 1⁄1 freie Quote | ||||||||
| Erbteile | 1⁄2 Elternteil | 1⁄2 Geschwister | |||||||
| Pflichtteile | 1⁄1 freie Quote | ||||||||
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehepartnern
Bei verheirateten Paaren muss noch vor der eigentlichen Erbteilung geklärt werden, welcher Teil des Vermögens überhaupt in den Nachlass fällt. Dieser Schritt wird als güterrechtliche Auseinandersetzung bezeichnet.
Ohne Ehevertrag unterstehen Ehepartner in der Schweiz dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser regelt, wem welche Vermögenswerte während der Ehe zugeordnet werden und wie das Vermögen bei einer Scheidung oder einem Todesfall aufgeteilt wird. Dabei wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden.
Zum Eigengut gehören grundsätzlich Vermögenswerte, die ein Ehepartner bereits vor der Ehe besass. Ebenfalls zum Eigengut zählen persönliche Gegenstände sowie Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat. Zur Errungenschaft gehört dagegen das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, beispielsweise durch Erwerbseinkommen, Renteneinkünfte oder Erträge eines Aktiendepots.
Verstirbt ein Ehepartner, behält der überlebende Ehepartner sein Eigengut und erhält die Hälfte der Errungenschaft beider Ehepartner. Der Nachlass des verstorbenen Ehepartners, der anschliessend unter den Erben verteilt wird, umfasst dessen Eigengut sowie die andere Hälfte der Errungenschaft.
Familienkonstellationen und ihre Auswirkungen auf die Erbfolge
Je nach Lebenssituation kann eine individuelle Nachlassplanung sinnvoll sein. Besonders Konkubinatspaare und Patchworkfamilien ziehen diese häufig in Betracht, da die gesetzliche Erbfolge nicht immer den persönlichen Wünschen entspricht.
Wer einen Lebenspartner begünstigen möchte, muss dies aktiv regeln, etwa mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Alternativ können Begünstigungen ausserhalb des Nachlasses geprüft werden, zum Beispiel über eine Lebensversicherung oder bestimmte Vorsorgelösungen.
Zu beachten sind dabei auch steuerliche Aspekte. Denn im Gegensatz zu Ehepartnern müssen Konkubinatspartner in den meisten Kantonen Erbschaftssteuern zahlen. Einige Kantone sehen für Konkubinatspartner gewisse Erleichterungen vor, knüpfen diese jedoch häufig an bestimmte Voraussetzungen, etwa an die Dauer des Zusammenlebens.

Gesetzlich erbberechtigt sind nur biologische oder adoptierte Kinder. Stiefkinder erben ohne besondere Regelung also nicht automatisch und sind auch aus steuerlicher Sicht nicht in allen Kantonen mit eigenen Kindern gleichgestellt.
In Patchworkfamilien führt die gesetzliche Erbfolge häufig dazu, dass die Kinder des erstverstorbenen Ehepartners gegenüber den Kindern des zweitversterbenden Ehepartners benachteiligt werden. Der Grund: Sie müssen den Nachlass mit dem überlebenden Ehepartner hälftig teilen während dessen Nachkommen den gesamten Nachlass erhalten.
Häufig möchten Ehepaare in Patchworkkonstellationen jedoch alle Kinder gleichbehandeln. Dies ist meistens möglich, setzt jedoch eine sorgfältige Planung voraus.

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der überlebende Ehepartner und die Kinder den Nachlass je zur Hälfte erhalten. In der Praxis wünschen viele Ehepaare jedoch, dass der überlebende Ehepartner stärker begünstigt wird und die Kinder erst beim Tod des zweiten Elternteils zum Zug kommen.
Dieser Wunsch ist besonders häufig, wenn ein grosser Teil des Vermögens in einer selbstbewohnten Liegenschaft gebunden ist. In diesem Fall können verschiedene Optionen festgelegt werden, entweder unter Einbezug der Kinder oder einseitig durch die Eltern.

Planungsbedarf entsteht auch, wenn Kinder bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben, etwa für den Erwerb von Wohneigentum, die Finanzierung einer Ausbildung oder den Aufbau eines Unternehmens. Denn solche Erbvorbezüge können bei der späteren Erbteilung ausgleichungspflichtig sein.
Häufig gehen Eltern davon aus, ihre Kinder gleichbehandelt zu haben. Aus rechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht immer eindeutig. Fehlende oder unklare Anordnungen darüber, wie lebzeitige Zuwendungen in der Erbteilung zu berücksichtigen sind, sind deshalb eine der häufigsten Ursachen für spätere Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft.

«Gerade bei Immobilien, komplexen Familienverhältnissen oder Erbvorbezügen zeigt sich, wie wertvoll eine frühzeitige Planung sein kann. Unser Team schafft Orientierung, zeigt Handlungsmöglichkeiten auf und begleitet Sie dabei, Ihren Nachlass vorausschauend zu gestalten.»
Testament oder Erbvertrag: Instrumente für eine individuelle Nachlassplanung
Das Schweizer Recht kennt zwei zentrale Instrumente, um den eigenen Nachlass individuell zu regeln: das Testament und den Erbvertrag.
- Ein Testament ist eine einseitige Verfügung. Es kann vom Erblasser grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein Testament kann vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Wenn der Erblasser das Testament nicht eigenhändig verfassen möchte, kann es unter Beizug von Zeugen auch öffentlich beurkundet werden. Mit einem Testament können pflichtteilsgeschützte Erben auf diesen Pflichtteil beschränkt werden. Der darüber hinaus frei verfügbare Teil des Nachlasses kann anderen Personen oder Institutionen zugewendet werden.
- Ein Erbvertrag wird zwischen mindestens zwei Parteien abgeschlossen und kann später grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Parteien geändert oder aufgehoben werden. Er hat im Gegensatz zum Testament eine sogenannte Bindungswirkung und muss unter Beizug von zwei Zeugen öffentlich beurkundet werden. Ein Erbvertrag kann verbindlich regeln, wer später das Familienunternehmen oder eine Immobilie übernimmt, wie andere Erben berücksichtigt werden und wie der überlebende Partner abgesichert werden soll. Auch ein Erbverzicht von Pflichtteilserben, beispielsweise von Kindern zugunsten des überlebenden Elternteils, kann so festgehalten werden. Ein solcher Erbverzicht setzt jedoch die Mitwirkung der betroffenen Erben voraus.
Nachlassplanung schafft Orientierung und Handlungsspielraum
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der eigenen Nachlasssituation ist empfehlenswert, insbesondere wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht. Wer rechtzeitig plant, kann Vermögenswerte gezielter übertragen, Pflichtteile berücksichtigen, steuerliche Folgen prüfen und potenziellen Konflikten innerhalb der Familie vorbeugen.
Unsere Expertinnen und Experten zeigen Ihnen auf, welche Instrumente für eine individuelle Nachlassplanung infrage kommen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen über die Erbteilung
Die Erbteilung richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach den Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag. Zunächst wird der Nachlass bereinigt, indem Schulden beglichen, offene Steuern bezahlt und Vermächtnisse erfüllt werden. Bei Bedarf sind zudem einzelne Vermögenswerte zu bewerten. Anschliessend wird der so festgelegte Nachlass gemäss den Erbquoten unter den Erben aufgeteilt.
Hinterlässt die verstorbene Person einen Ehepartner und Kinder, erhalten die Kinder zusammen die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an den überlebenden Ehepartner. Gibt es keinen Ehepartner, erben die Kinder bei Fehlen einer individuellen Nachlassregelung den gesamten Nachlass.
Eine Immobilie kann verkauft, gemeinsam gehalten oder einem einzelnen Erben zugewiesen werden. Fehlt eine entsprechende Regelung, müssen sich die Erben über die Aufteilung einigen. Dabei hat der Ehepartner ein Vorrecht auf die selbstbewohnte Immobilie. Übersteigt die Immobilie den eigenen Erbteil, ist eine Ausgleichszahlung an die Miterben zu leisten.
Ja. Geschwister können eine Immobilie gemeinsam erben und sie auch längerfristig gemeinsam halten, ohne eine Erbteilung vorzunehmen. Entscheidungen über Verkauf, Verwaltung oder Nutzung müssen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Ist geplant, die Erbteilung längere Zeit aufzuschieben, sind steuerliche Auswirkungen rechtzeitig zu prüfen.
Nein. Konkubinatspartner gelten in der Schweiz nicht als gesetzlichen Erben. Wer einen Konkubinatspartner begünstigen möchte, muss dies aktiv regeln, etwa mit einem Testament oder einem Erbvertrag.