Grosseltern, Eltern und Kinder um einen Gartentisch versammelt: Auch die Erbteilung beginnt damit, dass alle an einen Tisch gebracht werden

Erbteilung in der Schweiz

Wie funktioniert die Erbteilung in der Schweiz? Erbteile berechnen, Pflichtteile verstehen und Nachlass richtig planen

Jede Nachlassplanung beginnt mit einer einfachen, aber weit­reichenden Frage: Wer würde nach meinem Tod mein Vermögen erhalten, wenn ich keine eigene Regelung treffe?

Ohne Testament oder Erbvertrag bestimmt das Schweizer Erb­recht, wer was bekommt. Die gesetzliche Erbfolge deckt sich jedoch nicht immer mit den eigenen Vorstellungen und den tatsächlichen Familien­verhält­nissen. Eine sorgfältige Nachlass­planung hilft, Vermögens­werte gezielt zu über­tragen und Konflikten unter Erben vor­zu­beugen. Darüber hinaus kann sie Orientierung sowie Gewissheit für die Menschen schaffen, die einem nahestehen.

Was ist eine Erbteilung?

Die Erbteilung bezeichnet den Prozess, in dem der Nachlass einer verstorbenen Person ermittelt, bewertet und unter den Erben verteilt wird. Dieser umfasst sämtliche Vermögens­werte einer Person, inklusive ihrer Schulden.

Die Erbteilung kann insbesondere dann komplex werden, wenn Immobilien oder Unternehmens­beteili­gungen Teil des Nachlasses sind oder bereits zu Lebzeiten Erb­vorbezüge ausgerichtet worden sind.

Sonderfall Vorsorgegelder

Für das Vererben von Geldern aus der Pensions­kasse, Frei­zügigkeits­konten oder der Säule 3a gelten andere Regeln als im klassischen Erbrecht. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Liebsten auch ausser­halb des Nachlasses gezielt begünstigen können.

Die gesetzliche Erbteilung in der Schweiz

Hat die verstorbene Person keine erb­recht­liche Regelung getroffen, richtet sich die Verteilung des Nach­lasses nach der gesetz­lichen Erbfolge.

Das Schweizer Erbrecht folgt dem so­ge­nannten Parentel­system. Neben einem all­fälligen Ehe­partner oder einem ein­ge­tragenen Partner erben in erster Linie die Nach­kommen. Sind keine Nach­kommen vorhanden, kommen die Eltern der ver­stor­benen Person zum Zug, sofern diese noch am Leben sind. Erst danach kämen etwaige Geschwister des Erblassers in Frage, im Falle deren Vor­versterbens ihre Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers. Hierbei spricht man vom Stamm der Eltern. Wenn sich in diesem Stamm keine gesetz­lichen Erben finden, wird der Stamm der Gross­eltern heran­gezogen. Finden sich auch hier keine Erben, geht der Nachlass an das Gemeinwesen.

Wichtig ist: Konkubinatspartner zählen nicht zu den gesetzlichen Erben, unab­hängig von der Dauer der Beziehung.

Pflichtteile: Welche Grenzen setzt das Gesetz?

Wer von der gesetzlichen Erbteilung ab­weichen möchte, kann dies aktiv mit einem Testament oder einem Erb­vertrag tun. Dabei zu berück­sichtigen ist jedoch, dass pflicht­teils­geschützte Erben Anspruch auf einen Mindest­anteil am Nachlass haben, den Pflichtteil.

Pflichtteilsgeschützt sind der überlebende Ehe­partner, eingetragene Partner* und die direkten Nach­kommen. Der Pflicht­teil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

*Gleichgeschlechtliche eingetragene Partner sind Ehepartnern erbrechtlich gleichgestellt.

 

Erb- und Pflichtteile auf einen Blick

Bei verheirateten Personen gestaltet sich die gesetzlichen Erb- und Pflicht­teile wie folgt. Die Erben sind:

Bei unverheirateten/allein­stehenden Personen gestalten sich die gesetzlichen Erb- und Pflicht­teile wie folgt. Die Erben sind:

Praxisbeispiel

Hinterlässt eine verstorbene Person einen Ehe­partner und Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehe­partners 50 Prozent und jener der Kinder zusammen ebenfalls 50 Prozent. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon, also 25 Prozent für den Ehe­partner und 25 Prozent für die Kinder zusammen.

Güterrechtliche Auseinander­setzung bei Ehepartnern

Bei verheirateten Paaren muss noch vor der eigentlichen Erb­teilung geklärt werden, welcher Teil des Vermögens überhaupt in den Nachlass fällt. Dieser Schritt wird als güter­rechtliche Auseinander­setzung bezeichnet.

Ohne Ehevertrag unterstehen Ehepartner in der Schweiz dem ordentlichen Güter­stand der Errungen­schafts­beteiligung. Dieser regelt, wem welche Vermögens­werte während der Ehe zugeordnet werden und wie das Vermögen bei einer Scheidung oder einem Todes­fall aufgeteilt wird. Dabei wird zwischen Eigengut und Er­rungen­schaft unterschieden.

Zum Eigengut gehören grund­sätzlich Vermögens­werte, die ein Ehepartner bereits vor der Ehe besass. Ebenfalls zum Eigengut zählen persönliche Gegenstände sowie Erbschaften und Schenk­ungen, die ein Ehe­partner während der Ehe erhalten hat. Zur Errungenschaft gehört dagegen das Vermögen, das während der Ehe er­wirtschaftet wird, beispiels­weise durch Erwerbs­ein­kommen, Renten­ein­künfte oder Erträge eines Aktiendepots.

Verstirbt ein Ehepartner, behält der über­lebende Ehe­partner sein Eigen­gut und erhält die Hälfte der Er­rungen­schaft beider Ehe­partner. Der Nachlass des ver­storbenen Ehe­partners, der anschliessend unter den Erben verteilt wird, umfasst dessen Eigen­gut sowie die andere Hälfte der Errungenschaft.

Wie kann ich meinen Ehepartner absichern?

Viele Ehepaare möchten den überle­benden Ehe­partner im Todes­fall finanziell ab­sichern. Neben Testament oder Erb­vertrag können dabei auch ehe­vertrag­liche Massnahmen eine zentrale Rolle spielen.

Mit einem Ehevertrag kann dem überlebenden Ehe­partner beispiels­weise im Rahmen einer so­genannten Vorschlags­zu­weisung die gesamte Er­rungenschaft zugewiesen werden. So kann der überlebende Ehe­partner zulasten der gemeinsamen Nach­kommen bevorzugt werden. 

Familienkonstellationen und ihre Auswirkungen auf die Erbfolge

Je nach Lebenssituation kann eine individuelle Nachlass­planung sinnvoll sein. Besonders Konkubinats­paare und Patch­work­familien ziehen diese häufig in Betracht, da die gesetzliche Erb­folge nicht immer den persönlichen Wünschen entspricht.


«Gerade bei Immobilien, komplexen Familien­ver­hältnissen oder Erb­vor­bezügen zeigt sich, wie wertvoll eine früh­zeitige Planung sein kann. Unser Team schafft Orientierung, zeigt Handlungs­möglich­keiten auf und begleitet Sie dabei, Ihren Nachlass voraus­schauend zu gestalten.» 
Portrait of Bettina Rösch, Head Wealth Services CH at Vontobel

Bettina Rösch

Head Wealth Services

Testament oder Erbvertrag: Instrumente für eine individuelle Nachlass­planung

Das Schweizer Recht kennt zwei zentrale Instrumente, um den eigenen Nachlass individuell zu regeln: das Testament und den Erbvertrag.

  • Ein Testament ist eine einseitige Verfügung. Es kann vom Erblasser grund­sätzlich jederzeit geändert oder wider­rufen werden. Ein Testament kann vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Wenn der Erb­lasser das Testament nicht eigen­händig verfassen möchte, kann es unter Beizug von Zeugen auch öffentlich be­urkundet werden. Mit einem Testament können pflicht­teils­ge­schützte Erben auf diesen Pflicht­teil beschränkt werden. Der darüber hinaus frei ver­fügbare Teil des Nach­lasses kann anderen Personen oder Institutionen zugewendet werden.
  • Ein Erbvertrag wird zwischen mind­estens zwei Parteien ab­geschlossen und kann später grund­sätzlich nur mit Zustim­mung aller Parteien geändert oder auf­gehoben werden. Er hat im Gegensatz zum Testament eine so­genannte Bindungs­wirkung und muss unter Beizug von zwei Zeugen öffentlich be­urkundet werden. Ein Erb­vertrag kann verbindlich regeln, wer später das Familien­unter­nehmen oder eine Immobilie über­nimmt, wie andere Erben berücksichtigt werden und wie der überle­bende Partner abgesichert werden soll. Auch ein Erb­ver­zicht von Pflicht­teils­erben, beispiels­weise von Kindern zugunsten des überlebenden Eltern­teils, kann so fest­gehalten werden. Ein solcher Erb­ver­zicht setzt jedoch die Mitwirkung der betroffenen Erben voraus.

Erbengemeinschaften und mögliche Konflikte

Mehrere Erben bilden eine Erben­gemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Nachlass zu entscheiden hat. Das kann anspruchsvoll sein, wenn unterschied­liche Interessen im Spiel sind. So kann beispiels­weise die Festlegung einer Unternehmens­nachfolge, eine un­teil­bare Immobilie oder Gegen­stände von emotionalem Wert zu Konflikten führen. Eine voraus­schauende Nachlass­planung kann helfen, diese möglichst zu vermeiden.

Wie kann ich meine Immobilie weitergeben, ohne dass Streitigkeiten innerhalb der Familie entstehen?

Ob Vererbung, Schenkung oder Erbvorbezug: Die beste Methode zur Weitergabe von unteilbaren Ver­mögens­werten wie Immobilien hängt von der persönlichen Situation ab.

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Nachlassplanung schafft Orientierung und Handlungs­spielraum

Eine frühzeitige Auseinander­setzung mit der eigenen Nachlass­situation ist emp­fehlens­wert, insbesondere wenn die gesetzliche Erb­folge nicht den persön­lichen Vorstel­lungen ent­spricht. Wer rechtzeitig plant, kann Ver­mögens­werte gezielter über­tragen, Pflicht­teile be­rück­sichtigen, steuer­liche Folgen prüfen und poten­zi­ellen Konflikten inner­halb der Familie vorbeugen.

Unsere Expertinnen und Experten zeigen Ihnen auf, welche Instrumente für eine individuelle Nachlass­planung infrage kommen. 

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FAQ: Häufig gestellte Fragen über die Erbteilung

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