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Wie werden auf Schweizer Dividendenaktien Steuern erhoben?

Dividende ist nicht gleich Dividende: Je nach dem, in welchem Land sie ausgeschüttet wird, kommen bei der Besteuerung andere Regeln zur Anwendung.

Vorsorge
Vermögen & Vorsorge

Publiziert am 05.12.2022 MEZ

Was Besitzer von Dividendenaktien wissen müssen

 
In der Schweiz unterliegen Ausschüttungen aus Wertschriften einer Quellen­steuer, der so­genannten Verrechnungssteuer. Diese wird direkt von den Erträgen abgezogen und an die Eidge­nössische Steuer­verwaltung abgeliefert. Die Quellen­steuer kann von deutschen Aktionären aber teilweise zurück­gefordert werden.
Wir listen die wichtigsten Punkte auf und zeigen anhand eines Beispiels auf, was für deutsche Aktionäre mit Schweizer Dividenden­aktien im Portfolio gilt.

 

In jüngster Zeit haben Dividende­naktien wieder an Beliebtheit gewonnen. Das liegt zum einen am relativ planbaren Einkommen, das sie generieren, andererseits aber auch am Marktumfeld der vergangenen Monate, das viele Kursgewinne dahin­schmelzen ließ. »Warum also nicht wenigstens über Dividenden am Unternehmenserfolg teilhaben?«, denken sich viele Anleger.

 

»Wer die Quellen­steuer zurück­fordert, vermeidet eine doppelte Besteuerung und optimiert so die Nachsteuer­rendite.«
Gut zu wissen

Wie viel kann ich von meiner Quellensteuer zurückfordern?

Max Muster, steuerlich ansäßig in Deutschland, erhält eine Dividende in Höhe von CHF 10’000 von einem in der Schweiz domizilierten Unternehmen. Die Dividenden­ausschüttung wird direkt mit 35 Prozent Quellen­steuer belastet und nur der verbleibende Betrag beziehungsweise CHF 6’500 auf das Konto überwiesen.

Zwischen der Schweiz und Deutschland existiert ein Doppel­besteuerungs­abkommen, das die Steuer­erhebung zwischen den beiden Ländern regelt. Es ist prinzipiell anwendbar, wenn eine natürliche Person in Deutschland lebt und dort auch steuerlich ansäßig ist.

Im Unterschied zur anfänglich erhobenen Quellen­steuer sieht das Doppelbesteuerungsabkommen eine Obergrenze von 15 Prozent vor. Diese 15 Prozent können im Rahmen der deutschen Einkommen­steuer­veranlagung auf die deutsche Einkommen­steuer angerechnet werden. Die sich so ergebende Differenz von 20 Prozent beziehungsweise CHF 2’000 ist rück­forderbar. Ohne Rückforderungs­antrag verbleibt die Differenz bei der Eidge­nössischen Steuer­verwaltung und führt so zu einer doppelten Besteuerung.

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